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Produktneutrale Leistungsbeschreibung Drucker

Product-neutral specification for printers

Dieser Leitfaden ist das Ergebnis einer Arbeitsgruppe des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern (BeschA), des Bundesamts für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT-AmtBw), der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (Bitkom).

Ziel dieses Dokumentes ist es, den öffentlichen Auftraggebern in Bund, Ländern und Kommunen aber auch Einkäufern von Unternehmen und privaten institutionellen Beschaffern, wie etwa Kirchen und Verbänden eine verlässliche und verständliche Hilfe an die Hand zu geben, ihre Ausschreibungen zur Beschaffung von Druckern produktneutral zu formulieren.

Dieser Leitfaden bezieht sich ausschließlich auf Drucker als Arbeitsplatz-, Arbeitsgruppen- oder Abteilungsdrucker.

In einer Version 2.0 soll er um Informationen zur produktneutralen Ausschreibung von Multifunktionsgeräten (4 in 1) ergänzt werden.

Eine produktneutrale Ausschreibung ist erforderlich, da es europäisches sowie deutsches Vergaberecht weitgehend verbieten, Markennamen im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen zu nennen. Dies ergibt sich aus dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot in Art. 23 der RL 2004/18, sowie § 7 Abs. 4 VOL/A und § 8 Abs. 7 VOL/A EG. Dadurch wird gewährleistet, dass nicht schon durch diskriminierende Formulierungen in der Ausschreibung bestimmte Hersteller oder Lieferanten aus dem Kreis der potenziellen Bieter ausgeschlossen werden.

Der Leitfaden bietet kompakte Hilfestellung an, in dem er die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen und damit die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbes unterstützt und aktuelle technische Entwicklungen benennt und beschreibt. Da die für Notebooks und Desktop-PCs angewandten Benchmarkverfahren für Drucker ungeeignet sind, wird zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen auf die technischen Merkmale und Standards als wesentliche Bausteine einer produktneutralen Leistungsbeschreibung zurückgegriffen.

Neben diesen grundsätzlichen Forderungen werden aber auch im Vergaberecht Vorgaben im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch festgelegt. So wird insbesondere in § 4 der Vergabeverordnung (VgV) gefordert, dass bei der Vergabe von »technischen Geräten« die Energieeffizienz und der Energieverbrauch in der Regel zwingend zu berücksichtigen ist. Um den Leitfaden stets auf dem aktuellen Stand zu halten, wird es in regelmäßigen Abständen eine Aktualisierung geben.

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